Schiffsvermögen

Schiffsvermögen
besondere Vermögensmasse des  Reeders, auf die sich wegen der unübersehbaren Haftungsmöglichkeiten die Haftung des Reeders bisweilen beschränkt (§§ 486 ff. HGB). Bestimmte Gläubiger ( Schiffsgläubiger) haben ein  gesetzliches Pfandrecht am Sch. (§§ 755 ff. HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Schiffsvermögen — Schiffsvermögen,   Seerecht: die Vermögensmasse, die aus dem Schiff nebst Zubehör besteht, im Unterschied zu dem übrigen Vermögen (Landvermögen) des Reeders. Es haftet den Schiffsgläubigern bevorzugt, die Haftung des Reeders ist in einigen Fällen …   Universal-Lexikon

  • Schiffsvermögen — Schiffsvermögen, Bezeichnung für Schiff und Fracht, d.h. bei einer Seereise das dabei in Betracht kommende Schiff und die damit auf ebendieser Reise vom Reeder verdienten Frachtgelder. Den Gegensatz zum S. (Fortune de mer) bildet das Landvermögen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schiffsvermögen — (frz. fortune de mer), Bezeichnung für Schiff und Fracht, d.h. für dasjenige Schiff, auf welches sich die von einem Gläubiger des Reeders erhobene Forderung bezieht, und die Fracht derjenigen Reise, auf welcher diese Forderung entstanden ist …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Fortune de mer — (franz., spr. fortǖn dö mǟr), das Schiffsvermögen (Schiffsanteil) des Reeders im Gegensatz zu seinem Privat oder Landvermögen (fortune de terre). Das Schiffsvermögen umfaßt »Schiff und Fracht« und ist in erster Linie dazu da, um den Gläubigern… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Fortune [1] — Fortune (franz., spr. tǖn ), Glück. F. de mer, soviel wie Schiffsvermögen (s.d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schiffsgläubiger — Schiffsgläubiger, diejenigen Gläubiger, denen ein bevorzugtes gesetzliches Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht. Die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren unter andern die öffentlichen Schiffs , Schiffahrts und Hafenabgaben …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reeder — Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch Seefahrt dienenden Schiffes (§ 484 HGB), ⇡ Istkaufmann gemäß § 1 HGB. Haftung: Der R. ist für Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung bei Ausführung ihrer Dienstverrichtung schuldhaft… …   Lexikon der Economics

  • Schiffsgläubiger — einzelne in § 754 HGB und entsprechend in § 102 BinnSchG aufgezählte Gläubiger, die ein besonderes, meist ⇡ gesetzliches Pfandrecht am ⇡ Schiffsvermögen haben, das keiner Eintragung im Schiffsregister bedarf, durch gutgläubigen Erwerb nicht… …   Lexikon der Economics

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